Gerichtsurteile

In vielen Fällen kann der Verursacher der Detektivkosten für diese oder einen Teil davon in Regress genommen werden. Diesbezüglich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die jedoch immer am Einzelfall orientiert ist.

Eine pauschale Regelung gibt es nicht, grundsätzlich stellen die Gerichte darauf ab, ob der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte.

Es empfiehlt sich in jedem Fall vorab eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Manchmal beteiligen sich auch Rechtsschutzversicherungen an Detektivkosten, wenn es zum Beispiel um größere Versicherungsfälle geht.


Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt. 

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist.

Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93, 11 W 1592/93

Detektivkosten sind vom Gegner zu erstatten, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zugestanden, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen: Diese Kosten sind in angemessener Höhe vom Gegner zu erstatten.

OLG Nürnberg, Az.: 4 W 3657/90

Detektivkosten können sehr häufig absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel außergewöhnliche Belastungen. Aber ebenso auch, wenn man sich von Unbekannten terrorisiert fühlt und einen Detektiv engagiert, ist dessen Honorar absetzbar. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als Betriebsausgabe gegeben.

Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576

Unter anderem haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (AZ 1W 13/87) und die OLG´s Hamm (15W 405/68), Braunschweig (3W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergewöhnliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Vorprozessuale Detektivkosten

ArbG Gelsenkirchen, BB 74 S. 1443

Strenge Maßstäbe sind anzulegen, soweit es um die Erstattung von Detektivkosten unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungsmaßnahmen für einen Prozess handelt. Die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln – z.B. Beweisurkunden – durch einen Detektiv, können grundsätzlich zu den erstattungspflichtigen Vorbereitungskosten gehören und damit zu den nach § 92 ZPO zu erstattenden Aufwendungen.

OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NW 671/90

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von Paragraph 91,I ZPO war.

Eherecht

OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

Mietrecht

AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs Eigenbedarfsgründe der Vermieterin als unrichtig entlarven, können Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.

Kostenrechtlicher Hintergrund

OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92

Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.

Wettbewerbswidriges Verhalten

OLG Koblenz vom 14.05.1991 14 W 268/91

Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein.

Arbeitsrecht

Bestätigung von BAG, BB 198689, zur Veröffentlichung im BAG vorgesehen

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 04.04.95; Ta 243/94 (§Ca 3728/92, ArbG Wesel)

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig.

AG Hessen 8K3370

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht

Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von „besonders schweren Verstößen“ reichen vom Diebstahl eines Kuchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.

AG Kaiserslautern 5CA 119/84

Testkäufe reichen als Beweise.

BAG 5AZR 116/86

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

BAG Az.: 8 AZR 5/97, 17.09.1998

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.

LAG Hamm, 28.08.1991 – 15 SA

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.

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